Beratungseinsatz durch anerkannten
Pflegedienst
Pflegebedürftige, die zu Hause ohne die Hilfe eines Pflegedienstes versorgt werden und Pflegegeld beziehen, müssen nach § 37 Absatz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) in wiederkehrenden Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. Dieser Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 Pflicht. Er soll die Qualität in der häuslichen Pflege sichern und die Pflegepersonen entlasten.
Ist es bald mal wieder Zeit für einen Beratungseinsatz? Gerne stattet Ihnen unser Pflegedienst einen Besuch ab und berät Sie kompetent. Während des Beratungseinsatzes begutachten wir die Pflege- und Betreuungssituation bei Ihnen zu Hause gründlich und beurteilen objektiv, ob die Pflege und Betreuung Ihres Kindes angemessen organisiert sind.
Unter Umständen empfiehlt Ihnen unser Pflegedienst Maßnahmen, die die häusliche Situation verbessern, wie den Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder ein behindertengerechter Umbau Ihrer Räumlichkeiten.
In der Regel ist ein Beratungseinsatz alle drei bis sechs Monate fällig. Durch die turnusmäßigen Termine mit unserem Pflegedienst können Verbesserungsmaßnahmen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Das Ergebnis des Beratungseinsatzes wird von unserem Pflegedienst dokumentiert und an die Pflegekasse übermittelt. Sie brauchen sich somit um nichts kümmern. Der Beratungseinsatz ist für Sie zudem vollkommen kostenlos. Die Kosten für die Beratung rechnet unser Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen daher auch nicht in Vorkasse treten.
Welche Themen während des Beratungseinsatzes bei Ihnen zu Hause besprochen werden können, ist vom vorliegenden Versorgungsfall abhängig.
Unsere Beratung, Leistungen und Verbesserungsvorschläge werden immer individuell auf die Bedürfnisse Ihres Kindes abgestimmt. Nehmen Sie hier mit uns Kontakt auf, um einen Beratungseinsatz mit unserem Pflegedienst zu vereinbaren.
Beim Beratungseinsatz bespricht unser Pflegedienst mit Ihnen u. a. folgende Themen:
- Möglichkeiten der Höherstufung des Pflegegrades
- Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation
- Entlastungsmöglichkeiten wie die Verhinderungspflege
- Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln
- Hinweise auf sinnvolle Pflegekurse und Pflegeschulungen
- Informationen über die Leistungen von Pflegestützpunkten
- Nützliche Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
- Hebe- und Lagerungstechniken wie die Kinästhetik
Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug
Wenn Ihr Kind pflegebedürftig ist und Sie für die Pflege zu Hause Pflegegeld beziehen, allerdings nicht die Hilfe eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen, sondern sich selbst um Ihren kleinen Giganten kümmern, sind Sie verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen.
Ziel des Beratungseinsatzes ist die Sicherstellung einer bestmöglichen Versorgung auch ohne ambulanten Pflegedienst bei Ihnen zu Hause.
Sie und Ihre Familie sollen zum Beispiel durch die Bereitstellung von Hilfestellungen zur Erleichterung oder Informationen über Entlastungsmöglichkeiten unterstützt werden.
Häufigkeit der Beratung vom Pflegegrad abhängig
In welchem Rhythmus die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad Ihres Kindes ab.
Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 steht der Beratungseinsatz alle sechs Monate, das heißt zweimal im Jahr an. Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 müssen Sie die Beratung zur Pflege vierteljährlich einmal, sprich viermal im Jahr in Anspruch nehmen.
Falls sich die Pflegesituation Ihres Kindes durch die Einstufung in einen neuen Pflegegrad ändert, wird ebenfalls wieder ein Beratungseinsatz fällig. Durchgeführt wird er von einer anerkannten Beratungsstelle wie einem ambulanten Pflegedienst.
Beziehen Sie kein Pflegegeld, sondern Pflegesachleistungen oder die Kombinationsleistung, müssen Sie keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.
Bitte beachten Sie: Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht fristgemäß nach und versäumen Sie einen Beratungseinsatz, hat die Pflegekasse das Recht, Ihnen das Pflegegeld für Ihr Kind zu kürzen oder im Wiederholungsfall komplett zu streichen.
Wie häufig muss der Beratungseinsatz durchgeführt werden?
- Pflegegrad 1: nicht vorgeschrieben
- Pflegegrad 2: alle sechs Monate
- Pflegegrad 3: alle sechs Monate
- Pflegegrad 4: alle drei Monate
- Pflegegrad 5: alle drei Monate
Sollte Ihr kleiner Patient Pflegegrad 1 haben, sind Sie nach § 37 Absatz 3 SGB XI nicht verpflichtet, einen Beratungseinsatz durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, unseren Pflegedienst einmal im Jahr freiwillig für ein Beratungsgespräch einzuladen.
Auch ein freiwillig in Anspruch genommener Beratungseinsatz ist für Sie vollkommen kostenlos. Unser Pflegedienst rechnet auch hierbei anfallende Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.